Dieser Tage erhielten DMfV Mitglieder, die Einspruch erhoben hatten gegen die (willkürliche) Anhebung der Frequenz-Nutzungsgebühr folgendes Schreiben vom Ministerium

Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit- 11019 Berlin

Herrn

Mayer 67724 Höringen

 

tel-zentrale +49(0)1888615-0 od. (0)30 2014-9

fax -+49 (0)1888 615-70 10 od. (0)30 2014-70 10

internet www.bmwa.bund.de

bearbeitet von Martin, OAR

tel +49(0)1888615-7776

fax +49(0)1888615-6065

e-mail wolfgang.martin@bmwa.bund.de

az VIIA5-160907

datum Berlin, 3. Dezember 2003

 

betreff Frequenzgebührenverordnung, hier Gebühren für die Fernsteuerung von Modellen

ANLAGE l

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich Ihnen zu Beginn des Jahres einen Zwischenbescheid zugesandt hatte, kann ich Ihnen nunmehr mitteilen, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) die als Anlage beigefügte Verfügung Nr. 53/2003 veröffentlicht hat. Danach gelten Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Modellfunk (Funkanwendungen zur Fernsteuerung von Modellen) rückwirkend zum l. Januar 2003 als allgemein zugeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die Frequenzen 35,010 - 35,200 MHz und 35,820 - 35,910 MHz zur Fernsteuerung von Flugmodellen. Damit ist die Gebührenposition B.4.11 der Vierten Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 18.12.2002 (BGB1. I S. 4564) für diese Fälle gegenstandslos geworden und eine Zahlungsverpflichtung hieraus entfällt.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Dr. Tettenborn

hausanschrift Scnarnhorststraße 34 - 37,10115 Berlin

verkehrsanbindung U6 Zinnowitzer Straße

 
Amtsblatt der Regulierungsbehörde 'für Telekommunikation und Post ' - Regulierung, Telekommunikation -

Telekommunikation

Vfg Nr. 52/2003 • ' • • - '

Keine -Verpflichtung zur Datenerhebung bei Prepaid- Produkten im Mobilfunk -

§ 90 TKG verpflichtet die geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse, Dateien mit den Rufnummern sowie Name und Anschrift der Inhaber dieser Rufnummern zu führen, damit die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben über die Regulierungsbehörde auf diese Daten zugreifen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit seinem Urteil vom. 22. Oktober 2003 - Äz. 6 C 23.02 - entschieden, dass der § 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zu einer Erhebung von Kundendaten enthalte. Insbesondere lasse sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit eine Verpflichtung der Telekommunikations- diensteanbieter entnehmen, für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden solche Daten zu erheben, an denen sie selbst keinen betrieblichen Bedarf haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit eine anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 17. ivlai 2002 — Az. 13 A 5293/00-aufgehoben. " . •

Das B undesministerium für Post und Telekommunikation hatte 1997 ' in seiner Funktion als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sogenannte „Leitlinien für die Vermarktung von Prepaid- Produkten im Mobilfunk" herausgegeben, wonach bei der Veräußerung von Prepaid-Produkten durch den Diensteanbieter der Name und die Anschrift des Nutzers zu erheben und nach einer Prüfung anhand eines amtlichen Ausweises in das Verzeichnis nach § 90 TKG einzustellen waren. Diese „Leitlinien" haben gemäß den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Sie entfalten daher im Interesse der Datenschutzrechte der Verbraucher ab sofort für alle Telekommunikations- diensteanbieter keine Wirkung mehr.

Das bedeutet, dass keine Verpflichtung zur Erhebung von Kundendaten und' zur Identitätsprüfung bei Prepaid-Produkten besteht. Es bedeutet jedoch nicht, dass den Unternehmen eine aus betrieblichen Gründen erforderliche Erhebung und Speicherung der Daten untersagt wäre.

Z 21 A 6313-2

Vfg Nr. 53/2003 . .

Allgemeinzuteilung.von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Modeilfunk Funkanwendungen zur Fernsteuerung von Modellen)' • .

Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 5 des Teiekommunikationsgesetzes (TKG ) vom 25. Juli 1996 ( BGBI. IS. 1120 ) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom- 26. April 2001 (BGBI. l S. 829) werden hiermit die in Ziffer 1 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zur Nutzung durch die Allgemeinheit für den Modellfunk zugeteilt.

Funkanwendungen zur Fernsteuerung von Modellen dienen der Übertragung von Fernsteuersignalen in einer Richtung. Sie bestehen aus einem mobilen Sender bei der bedienenden Person und einem oder mehreren Empfängern im jeweiligen Modell. Ein -Modell. kann ein Flug-, Schiffs- oder sonstiges Fahrzeugmodell sein, das in der Regel sportlichen oder spielerischen Zwecken dient. Daneben können Modelle, die mit optischen, vermessungstechnischen oder ähnlichen Instrumenten ausgerüstet sind, auch gewerblichen Zielen dienen. -

Die Amtsblattverfügung Nr. 35/1993 „Nichtöffentliche Funkanwendungen  Vorschriften für das "Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen (VornöFa, Band l); Herausgabe der Bestimmungen über Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen als Unterabschnitt 2.10; Widerruf von" Allgemeingenehmigungen", veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 4/1993 vom 10.02.1993, S. 84,.wird aufgehoben. Für die Nutzung der Frequenz-13.560 kHz gilt folgende Übergangsregelung: Die Nutzung der Frequenz 13 560- kHz ist mit einer maximalen Strahlungsleistung von 100 mW gemäß den Bestimmungen der vor genannten Amtsblattverfügung bis zum 31.12.2008 gestattet. • . •

1. . Frequenzen für den Modellfunk

Mittenfrequenz MHz

26,995-27,145

27,195

27,225

35,010-35,200

35,820-35,910

40,665-40,695

40,715-40,735'

40,765 - 40,785

40.815-40.835

40,865 - 40,885

40,915-40,935

40,965-40,985

2. Mutzungsbesiimmungen

Maximaie Strahlungsleistung

100mW(ERP)

Kanalbreite/Kanalraster

10 kHz

Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines .Nutzsignals gestattet.

Die Frequenzen 35,010 - 35,200 MHz und 35,820 - 35,910 MHz dürfen nur zur Fernsteuerung von Flugmodellen genutzt werden.

Die Frequenzen 40,715 MHz - 40,985- MHz dürfen nicht zur Fernsteuerung von Flugmodellen genutzt werden.

3. - Nebenbestimmungen

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2012 befristet.

Hinweise:

1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden teilweise auch

• für andere Funkanwendungen genutzt. Die 'Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher .Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der Funk-Fernsteuerungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt wer-

• den, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des „Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).

 

. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art- ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). '

Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschrif-ten. •

Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§.7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwendungen zur Fernsteuerung von Modellen die Parameter der europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 300 220-3 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Mess-vorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g.. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen. '

225-13

 

soweit das Schreiben des Ministeriums, damit ist die leidige Angelegenheit offensichtlich vom Tisch.
 Bleibt nur noch zu sagen. Ist doch gut, dass es den DMfV gibt