Modellflug in freier Wildbahn

- Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraumes frei, d. h. alles was  nicht explizit eingeschränkt wird, ist erlaubt. (§ 1 Abs. 1 LuftVG)- Einschränkungen: § 16 Abs. 4 und Abs. 5 LuftVO:

Es ist eine  Aufstiegserlaubnis einzuholen beim Betrieb von Flugmodellen     - mit mehr als 5Kg Gesamtgewicht     - in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur Begrenzung von  Flugplätzen     - 1,5 km Entfernung zu Wohngebieten nur für V-Flieger relevant. 

Solch eine Erlaubnis muß die Luftfahrtbehörde i. d. R. erteilen  (Rechtsanspruch nach § 1 LuftVG s. o.) wenn keine Gefahr für die  öffentliche Sicherheit, etc. besteht (§ 29 Abs. 1 LuftVG und  Entscheidung des BundesVerwGer. 10.5.85; DÖV 1096, S. 23ff.).-

Eine Ortseinschränkung der Post für die Fernsteuerung existierte   vor Jahren mal.- verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bis 2,5Mio DM   (§§ 33ff., 37 LuftVG).- unbegrenzte Haftung bei Nachweis eines Verschuldens (Vorsatz,  Fahrlässigkeit) (§§ 823ff., 249ff., 276 BGB)- Versicherungspflicht bei Elektroflugmodell mit mehr als 5kg  Gesamtgewicht (§ 43 LuftVG iVm §§ 103ff. LVZO),

Tip: auf genügend  Deckung achten (s. o.) die gesetzl. Mindestsumme ist viel zu  niedrig.

Mindestschutz für motorlose Modellflugzeuge unter 5 kg durch normale  Haftpflicht.-

Freiwillige Versicherung für E-Flieger unter 5 kg empfohlen.