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Modellflug in freier Wildbahn - Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraumes frei, d. h. alles was nicht explizit eingeschränkt wird, ist erlaubt. (§ 1 Abs. 1 LuftVG)- Einschränkungen: § 16 Abs. 4 und Abs. 5 LuftVO: Es ist eine Aufstiegserlaubnis einzuholen beim Betrieb von Flugmodellen - mit mehr als 5Kg Gesamtgewicht - in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur Begrenzung von Flugplätzen - 1,5 km Entfernung zu Wohngebieten nur für V-Flieger relevant. Solch eine Erlaubnis muß die Luftfahrtbehörde i. d. R. erteilen (Rechtsanspruch nach § 1 LuftVG s. o.) wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, etc. besteht (§ 29 Abs. 1 LuftVG und Entscheidung des BundesVerwGer. 10.5.85; DÖV 1096, S. 23ff.).- Eine Ortseinschränkung der Post für die Fernsteuerung existierte vor Jahren mal.- verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bis 2,5Mio DM (§§ 33ff., 37 LuftVG).- unbegrenzte Haftung bei Nachweis eines Verschuldens (Vorsatz, Fahrlässigkeit) (§§ 823ff., 249ff., 276 BGB)- Versicherungspflicht bei Elektroflugmodell mit mehr als 5kg Gesamtgewicht (§ 43 LuftVG iVm §§ 103ff. LVZO), Tip: auf genügend Deckung achten (s. o.) die gesetzl. Mindestsumme ist viel zu niedrig. Mindestschutz für motorlose Modellflugzeuge unter 5 kg durch normale Haftpflicht.- Freiwillige Versicherung für E-Flieger unter 5 kg empfohlen. |