Grundsätzliches zur Haftung
Bei Privatpersonen wie Vereinen stellt sich immer wieder mal die Frage nach der Haftung, wenn ein Unfall passiert ist. Meist spricht schon das Gefühl dafür, dass man in der Tat haftbar gemacht werden kann. Doch welche Arten von Haftung gibt es eigentlich und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Die Verschuldungshaftung
Der Gesetzgeber unterscheidet zuerst einmal zwischen der „Gefährdungshaftung ohne Verschulden", die jedoch im Alltag meist zu vernachlässigen ist, und der so genannten Verschuldungshaftung. Diese wird noch einmal unterteilt in eine strafrechtliche und eine zivilrechtliche Verschuldungshaftung. Ein Beispiel: Ein Modellflieger fliegt angetrunken mit seinem Verbrennermodell und verliert die Kontrolle. Das Modell stürzt in einem nahe gelegenen Garten ab und verletzt dort ein spielendes Kind. Nun kommt zuerst die strafrechtliche Verschuldungshaftung zum Tragen. Denn aufgrund der schweren Körperverletzung klagt der Staat in der Person des Staatsanwaltes den Modellflieger an. Der Alkoholgenuss wirkt sich zusätzlich strafverschärfend aus, denn nichts - aber auch gar nichts spricht für den Täter, in diesem Fall den Modellflieger, der Leib und Leben anderer aufs Spiel setzt, nur weil ihm das Bier so gut schmeckt. Darum gehört es für jeden Modellflieger zum Ehrenkodex, niemals alkoholisiert Modelle zu starten. Im Anschluss an den Strafprozess erwartet den Beschuldigten in unserem Beispiel nun der Zivilprozess, Stichwort„zivilrechtliche Verschuldungshaftung". Denn jetzt klagen die Eltern des verletzten Kindes auf Schadensersatz, sprich Schmerzensgeld. Für Modellflieger ist hier vor allem Paragraph 33 des Luftverkehrsgesetzes wichtig, denn darin wird geregelt, dass der Halter des Luftfahrzeuges, auch eines Modellflugzeuges, verpflichtet ist, einen entstandenen Schaden zu ersetzen. Und das kann teuer werden. Am Ende hat der Modellflieger aus dem Beispiel erstens mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen, wegen des Alkoholgenusses sicher mindestens mit einer Bewährungsstrafe, zweitens mit einer zivilrechtlichen. Und die Kosten für das Verfahren werden ihm auch noch aufgebürdet. Übrigens, Fahrlässigkeit ist ein juristisch dehnbarer Begriff, denn er bedeutet nichts anderes, als dass die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, was „erwartungsgemäß" zu einem Schaden geführt hat. Darum kann man eigentlich nie vorsichtig genug sein.
Die Verkehrssicherheitspflicht
Aber auch der Verein, in dem der Modellflieger aus dem Beispiel Mitglied ist und auf dessen Gelände er geflogen ist, kann haftbar gemacht werden. Das Stichwort hier ist die Verkehrssicherheitspflicht. Sie besagt, dass jeder, der für eine Gefahrenquelle (hier das Modellfluggelände) verantwortlich ist, Gefahren für Dritte (die Familie in der Nachbarschaft) möglichst abwenden und vermeiden muss. Jeder Modellflieger kennt die Sicherheitszäune, die bei Veranstaltungen die Zuschauer von der Start- und Landebahn fernhalten, oder Beobachter an Straßen und Wegen, die von den Modellen überflogen werden. Die Vereine müssen aber auch darauf achten, dass die Verkehrssicherheitspflicht Eingang in die Satzung findet, vor allem was die Organisation von Veranstaltungen betrifft. Kaum jemand würde annehmen, dass dazu sogar Vorkehrungen gehören um zu verhindern, dass Zuschauer in ein Nachbargrundstück eindringen und dort Schäden verursachen. Doch der Bundesgerichtshof fällte in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Grundsatzurteil. Übrigens hilft es den Vereinen wenig, in den Satzungen, auf Eintrittskarten oder Prospekten jegliche Haftung auszuschließen. Vor Gericht werden solche „Haftungsbeschränkungen" fast nie zugelassen.
Die Verschuldens-unabhängige Haftung
leider gibt es auch noch eine Besonderheit des Luftverkehrsgesetzes: die verschuldensunabhängige Haftung. Sie bedeutet, dass der Halter eines Luftfahrzeuges auch dann haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft. Neu ist, dass der Halter auch auf Schmerzensgeld verklagt werden kann, selbst wenn er weder aus Vorsatz noch fahrlässig gehandelt hat. Darum: Augen auf! Und sollte dann trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Unglück passiert sein, finden alle Mitglieder des DMFV tatkräftige Unterstützung im Verbandsjustiziariat.
Haftung für Schäden, die ohne Verschulden des Haftpflichtigen eingetreten sind. Grundsätzlich besteht eine Schadensersatzpflicht nur für verschuldete Schäden. In bestimmten Fällen knüpft das Gesetz jedoch an die von der bloßen Inbetriebnahme einer erlaubten Sache oder Einrichtung ausgehende Gefährdung eine Haftung (z.B. Haftung des Kraftfahrzeughalters, der Eisenbahn oder des Tierhalters). Der Halter ist für bei dem Betrieb der Sache oder Einrichtung entstehende Schäden verantwortlich, ohne dass ihm der Geschädigte ein Verschulden nachweisen muss. Die oft durch summenmäßige Höchstbeträge begrenzte Haftung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Bei schädigenden Ereignissen, die seit 1.8. 2002 eingetreten sind, kann im Rahmen der Höchstbeträge auch ein Schmerzensgeld (§253 Absatz 2 BGB) als Ausgleich für immaterielle Schäden gefordert werden.